Im Rahmen des Projekts wurden Videos für Lehrkräfte, Eltern und Freunde/Freundinnen von Jugendlichen mit Selbstverletzung entwickelt.

Die Videos finden Sie hier ...

Allgemeine Information zu nicht suizidalem Selbstverletzenden Verhalten

Was ist Selbstverletzung?

Unter „Nicht-suizidale Selbstverletzung“ (NSSV), auch als „selbstverletzendes Verhalten“ oder „Ritzen“ bezeichnet, versteht man die freiwillige, selbst zugefügte, wiederholte Verletzung der Körperoberfläche, die ohne suizidale Absicht unternommen wird und nicht sozial akzeptiert ist. Piercings oder Tätowierungen werden ebenso wie indirekte Verletzungen durch Substanzmissbrauch oder Essstörungen nicht als NSSV im eigentlichen Sinne verstanden. Ebenso wird selbstverletzendes Verhalten, im Rahmen geistiger Behinderung oder Entwicklungsstörungen, nicht als NSSV verstanden, da diese Verhaltensweisen zumeist stereotyp ausgeführt werden und eine andere Motivation aufweisen. Im aktuellen amerikanischen diagnostischen Klassifikationssystem für psychische Störungen (DSM-V), wurde im Rahmen der Forschungskriterien eine Definition für „Nonsuicidal self-injury“ (nicht suizidale Selbstverletzung) festgehalten.

Die genauen Kriterien

  • NSSV erfolgt an 5 oder mehr Tagen innerhalb eines Jahres
  • NSSV erfolgt durch Schädigung der Körperoberfläche (z.B. durch Schneiden)
  • Erwartung eines lediglich kleinen bis moderaten körperlichen Schadens
  • Es besteht keine suizidale Absicht
  • Erwartung durch das NSSV eine Verbesserung des negativen Gefühls oder Zustandes, Lösung zwischenmenschlicher Schwierigkeiten oder Auslösen eines angenehmen Gefühlszustandes zu erreichen
  • NSSV tritt eventuell wiederholt auf, so dass es wie eine Abhängigkeit wirken kann
  • NSSV steht dabei in Zusammenhang mit zwischenmenschlichen Schwierigkeiten, gedanklicher Beschäftigung mit der Selbstverletzung vorab, häufiges Nachdenken über Selbstverletzung
  • Schwach ausgeprägte Formen von Selbstverletzungen(z.B. Nägelbeißen) werden ebenso wie sozial akzeptierte Formen (z.B. Piercings) nicht als NSSV kodiert
  • Es muss durch das NSSV oder die dadurch entstehenden Konsequenzen zu Stress oder Beeinträchtigung zwischenmenschlicher oder akademischer oder anderer wichtiger Funktionsbereiche kommen
  • Selbstverletzungen werden nicht als NSSV verstanden, wenn sie ausschließlich während psychotischen Zuständen, im Delirium oder während Intoxikation oder Substanzentzug auftreten